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LAG Nürnberg Urteil v. - 6 Ta 152/01

Gesetze: ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 2 Abs. 3; ArbGG § 5

Leitsatz

1.

Eine arbeitnehmerähnliche Person muss ähnlich einem Arbeitnehmer schutzwürdig sein. Dies setzt in der Regel Tätigkeiten im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags voraus.

2.

§ 2 Abs. 3 ArbGG ist nicht anzuwenden, wenn der Rechtsweg für den arbeitsgerichtlichen Streitgegenstand nur auf der Rechtsbehauptung des Klägers beruht.

Fundstelle(n):
LAAAD-09176

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