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LAG Nürnberg Beschluss v. - 6 Ta 128/04

Gesetze: ZPO §§ 233 ff.; ZPO § 794

Leitsatz

Es bleibt dabei, dass die - auch unverschuldete - Fristversäumung der Widerrufsfrist eines gerichtlichen Vergleiches nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung korrigiert werden kann, es sei denn, die Parteien hätten die Anwendbarkeit der Wiedereinsetzungsvorschriften auf die Vergleichswiderrufsfrist vereinbart.

Fundstelle(n):
NAAAD-09171

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