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LAG München Urteil v. - 6 Sa 658/07

Gesetze: BGB § 626 Abs. 2; SGB IX § 91

Leitsatz

Vereinbaren die Parteien eines Arbeitsverhältnisses eine Freistellung des Arbeitnehmers bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, zunächst vorläufig für die Dauer von sechs Wochen, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge, so wird dadurch der Lauf der Kündigungserklärungsfrist weder hinausgeschoben noch gehemmt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-09130

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