Auch nach Ausspruch einer Abmahnung kann der Arbeitgeber nicht zur "Rücknahme" dieser Erklärung verurteilt werden. Denkbar ist entweder die Verpflichtung zum "Widerruf" oder der auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Vorwürfe unberechtigt sind.
2.
Der Widerrufsantrag ist in der Regel nur begründet, wenn der Widerruf benötigt wird, um den Ruf des Arbeitnehmers Dritten gegenüber wiederherzustellen. Der Feststellungsantrag setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus, das nur gegeben ist, wenn die Gefahr besteht, dass der Arbeitgeber trotz Entfernung der Abmahnungsschreiben aus der Personalakte die Vorwürfe weiter in rechtlich relevanter Weise verwenden will.
3.
Die im Abmahnungsschreiben enthaltene Behauptung, der Arbeitnehmer habe ein Schreiben "der Öffentlichkeit zugänglich gemacht", ist zu unbestimmt, weil hierdurch die Schwere des Vorfalls nicht abgeschätzt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-09120
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.