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LAG München Urteil v. - 6 Sa 1235/03

Gesetze: AÜG § 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG.

Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet der Geschäftsinhalt. Dieser kann sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus dem praktischen Vollzug des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend (im Anschluss an - AP Nr. 6 zu § 9 AÜG).

Tatbestand

Fundstelle(n):
WAAAD-09048

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