1. 3 aufeinanderfolgende Erstbescheinigungen von 2 unterschiedlichen Ärzten, nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, vorheriger Eigenkündigung samt Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegegnstände aus dem Betrieb am letzten tatsächlichen Arbeitstag, gut 6 Wochen vor Ablauf der ordentliche Kündigungsfrist begründen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
2. Bei Kritik am Arbeitgeber und den betrieblichen Verhältnissen spricht eine Vermutung zugunsten zu Gunsten der Freiheit der Meinungsäußerung des Arbeitnehmers nach Art.5 GG, wenn diese Meinungsäußerung im Rahmen einer öffentliche Diskussion erfolgt( -). Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer vor diesem Hintergrund einen den Arbeitgeber belastenden Zeitungsartikel initiiert; darin liegt keine arbeitsvertragliche Loyalitäts - bzw. Pflichtverletzung.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAD-09027
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