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LAG München Urteil v. - 6 Sa 1023/07

Gesetze: MTV für das private Omnibusgewerbe in Bayern; BGB § 133

Leitsatz

Die Regelung in einem Sozialplan, "Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung gemäß dem Interessenausgleich Kündigungsschutzklage erhoben oder sich in sonstiger Weise gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt haben, erhalten Leistungen nach diesem Sozialplan erst, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist", bestimmt die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs; sie ist nicht lediglich eine Auszahlungsvorschrift.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-09026

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