1. Eine wegen langanhaltender Krankheit ausgesprochene Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn eine mittels Direktionsrechts durchführbare Einsetzungsmöglichkeit in einer anderen Abteilung besteht, bei der Beeinträchtigungen durch die Krankheit nicht verliegen. Äußert sich der Arbeitgeber zum Sachvortrag des Arbeitnehmers nicht, eine solche Möglichkeit bestehe, geht dies nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG zu seinen Lasten.
2. Wird der Arbeitnehmer in die andere Abteilung versetzt, muss er Zahlung nach dem dortigen Zeitlohn hinnehmen, auch wenn er in der ursprünglichen Abteilung mit Akkordlohn vergütet worden ist.
3. Der Arbeitgeber hat im einzelnen darzulegen, nach welchen Maßstäben eine wegen behaupteter Minderleistungen durchgeführte weitere Entgeltkürzung durchgeführt worden ist.
4. Wendet sich der Arbeitnehmer dadurch gegen die Lohnkürzung, dass er gegenüber seinem Meister mündlich widerspricht, und erklärt dieser, er bekomme dann höheren Lohn, wenn er dieselben Leistungen bringe wie ein anderer Arbeitnehmer, dann ist die Berufung der Beklagten auf eine Schriftform erfordernde Ausschlussfrist nicht treuwidrig.
Tatbestand
Fundstelle(n): CAAAD-09020
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