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LAG Nürnberg Beschluss v. - 5 TaBV 24/04

Gesetze: BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1; BetrVG § 99

Leitsatz

Von der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs i.S.d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und damit von einer Versetzung i.S.d. BetrVG kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Beziehung des konkreten Arbeitsplatzes zum betrieblichen Umfeld nicht ändert, weil der Betrieb oder ein Betriebsteil selbst räumlich verlegt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAD-09003

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