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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 5 Ta 255/05

Gesetze: KSchG § 5 Abs. 1; KSchG § 5 Abs. 2; KSchG § 5 Abs. 3

Leitsatz

Die Erkrankung eines Arbeitnehmers rechtfertigt die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt außerstande war, selbst Klage einzureichen und keine andere Person (Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte, Freunde) hiermit beauftragen konnte. Von einem Arbeitnehmer, der trotz einer depressiven Angststörung in der Lage ist, sein privates Umfeld neu zu ordnen, kann verlangt werden, anwaltlichen Rat wegen einer Kündigung einzuholen oder sich an eine geeignete Stelle zu wenden.

Fundstelle(n):
EAAAD-08993

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