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LAG Nürnberg Beschluss v. - 5 Ta 153/03

Gesetze: GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 3; ArbGG § 3; InsO § 60

Leitsatz

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 3 ArbGG auch in den Fällen, in denen ein Insolvenzverwalter für einen von ihm begründeten arbeitsrechtlichen Anspruch gem. § 60 InsO persönlich haftet.

Fundstelle(n):
KAAAD-08991

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