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LAG Nürnberg Urteil v. - 5 Sa 607/03

Gesetze: KSchG § 15 Abs. 3 a; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5

Leitsatz

1. § 15 Abs. 4 und 5 KSchG sind auch hinsichtlich der durch § 15 Abs. 3 a KSchG geschützten Initiatoren einer Betriebsratswahl anwendbar.

2. Bei der Stilllegung eines Betriebsteils mit eigenem Betriebsrat (§ 4 Satz 1 BetrVG) kommt nur § 15 Abs. 4 KSchG und nicht § 15 Abs. 5 KSchG zur Anwendung.

Rechtsmittel ist zugelassen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-08968

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