1. Unter den Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass eine geplante Betriebsänderung ohne vorheriges Einigungsstellenverfahren durchgeführt wird. Entlässt er aber Arbeitnehmer, ohne von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, ist er in aller Regel zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach § 113 BetrVG verpflichtet.
2. Ausnahmen sind in der Insolvenz nur unter sehr engen Voraussetzungen denkbar, etwa wenn bereits der vorläufige Insolvenzverwalter feststellt, dass im Zeitpunkt des Insolvenzantrages keine Masse vorhanden ist, mit der das Verfahren bestritten oder Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden können und deshalb im Interesse der Arbeitnehmer nur die sofortige vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit in Betracht kommt (im Anschluss an ).
3. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, ist die Abfindung nach § 113 Abs. 1 BetrVG entsprechend den Grundsätzen zu § 10 Abs. 1, 2 KSchG zu bestimmen. Neben den im Gesetz genannten Kriterien ist u. a. die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen. Der Sanktionszweck des § 113 BetrVG verbiete dabei zwar eine direkte oder analoge Anwendung des § 112 Abs. 5 BetrVG, auch in der Insolvenz. Das Gericht ist aber nicht gehindert, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Interessen anderer Gläubiger in der Gesamtabwägung einzubeziehen. Liegt zudem nur ein geringer Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht vor, kann es bei einem massearmen Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den Rechtsgedanken des § 123 InsO aufgreifen und die Abfindung auf 2,5 Bruttomonatsgehälter begrenzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-08963
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