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LAG München Urteil v. - 5 Sa 460/05

Gesetze: BGB § 613 a Abs. 5; BGB § 613 a Abs. 6

Leitsatz

1.) Die Frist für einen Widerspruch nach § 613 a Abs. 6 BGB beginnt erst nach ordnungsgemäßer Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB.

2.) Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB gehört auch die korrekte Benennung des übernehmenden Unternehmers.

Irreführende Angaben zum übernehmenden Unternehmen machen die Unterrichtung fehlerhaft.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAD-08960

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