Die Ausschlussfrist nach § 70 BAT ist gewahrt, wenn der Gläubiger mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich werden lässt, welchen Anspruch er dem Grunde und der Höhe nach verfolgt. Ist nur der Anspruchsgrund streitig, ist die Angabe der ungefähren Höhe ausnahmsweise entbehrlich, wenn es ersichtlich nur darum geht, die Anspruchsvoraussetzungen zu klären. Dazu kann es ausreichen, wenn der AN in einem Statusprozess (VHS-Lehrerin) die Vergütung nach BAT verlangt, wenn zwischen den Parteien jederzeit unstreitig war, dass vergleichbare Lehrer nach Vergütungsgruppe IV a BAT vergütet werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAD-08942
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