Die soziale Auswahl ist nicht grob fehlerhaft nach § 1 Abs. 5 KSchG, wenn die Betriebsparteien eines Unternehmens der Bauindustrie in einem Interessenausgleich einen 62-Jährigen verheirateten Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von 34 Jahren als weniger sozial schutzwürdig ansehen und deshalb auf die "Namensliste" zu kündigender Arbeitnehmer setzen als einen verheirateten 52-jährigen Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von 21 Jahren bzw. als einen 55-jährigen verheirateten Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von 27 Jahren. Denn der 62-Jährige hat die Möglichkeit, die Zeit bis zum Renteneintritt mit dem Bezug von Arbeitslosengeld wirtschaftlich, wenn auch mit Abschlägen, zu überbrücken, was bei einer Gesamtabwägung zu würdigen ist. Bei einem 52-jährigen bzw. 55-jährigen Arbeitnehmer mit schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zieht eine betriebsbedingte Kündigung bei einer anzustellenden Prognose weit größere wirtschaftliche Probleme nach sich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-08938
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