1. Gibt der Kreditprokurist einer Bank Kreditmittel in erheblichem Umfang frei, ohne zuvor Bautenstände geprüft zu haben, verletzt er seine Vertragspflicht mindestens in leichtsinniger Weise und kann bei einem Konkurs des Bauträgers auf Ersatz des kausalen Schaden in Anspruch genommen werden (hier: Schaden iHv. 600.000,00 €).
2. Nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung muss er für den durch sein Verhalten adäquat kausal verursachten Schaden jedoch nur anteilig haften, wenn er zumindest in Hinblick auf den Eintritt des Schadens nur grob fahrlässig gehandelt hat (ein Anschluss an (8 AZR 348/01).
3. Bei der Feststellung der Haftungsquote sind die Gesamtumstände zu würdigen, u. a. auch, ob der Vermögensverlust des Arbeitgebers in einem groben Missverhältnis zu dem für den Schadenersatz als Grundlage in Betracht kommenden Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers steht. Daneben ist ein echtes Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen (hier: Begrenzung der Schadensersatzpflicht auf zwei Bruttojahreseinkommen in Höhe von 100.000,00 €.
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAD-08935
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