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LAG Niedersachsen Urteil v. - 5 Sa 137/02

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 23; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG a.F. § 4 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; StPO § 154

Leitsatz

Zeigt ein Arbeitnehmer, der als Krankenwagenfahrer bei einem gemeinnützige Wohlfahrtszwecke verfolgenden Verein beschäftigt ist, deren vorsitzende und einen weiteren leitenden Mitarbeiter wegen Veruntreuung und weiterer Vermögensdelikte zum Nachteil des Vereins an, handelt er jedenfalls dann nicht pflichtwidrig, wenn sich die Vorwürfe im Strafverfahren als berechtigt erweisen. Dies gilt selbst dann, wenn

a) der Arbeitnehmer von den Vorwürfen nur aus "zuverlässiger Quelle" vom Hörensagen erfahren hat (hier: durch die Kassenwartin des Vereins),

b) er in seiner beruflichen Funktion weder Kenntnisse noch Einfluss auf Vermögensdispositionen hat und für finanzielle Unregelmäßigkeiten nicht zur Verantwortung gezogen werden kann,

c) er sich nicht vor der Anzeige um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat, weil er diese als nicht erfolgsversprechend angesehen hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-08926

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