1. Der Arbeitnehmer hat (auch) gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz, solange der Arbeitgeber die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit auch seine Beschäftigungspflicht nicht wirksam anderweitig bestimmt.
2. Der Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG stimmt inhaltlich mit dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch überein und kann daher ebenso wie dieser ausnahmsweise ausgeschlossen sein.
3. Für die Zulässigkeit einer Weiterbeschäftigungsverfügung zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gelten gemäß § 940 ZPO die allgemeinen Grundsätze.
4. Eine Weiterbeschäftigungsverfügung kann gemäß § 940 ZPO - mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität und der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes und insbesondere mit Rücksicht auf die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes - grundsätzlich weder erlassen noch verweigert werden, ohne den Verfügungsanspruch zu prüfen.
5. Ist der Weiterbeschäftigungsanspruch zweifelsfrei gegeben, so ist mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes auch der für den Erlass einer Weiterbeschäftigungsverfügung gemäß § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund gegeben, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls diesen Verfügungsgrund ausschließen.
6. Der für eine Weiterbeschäftigungsverfügung gemäß § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund kann auch dann fehlen, wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch zwar glaubhaft gemacht, die Anerkennung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Hauptsacheverfahren aber nicht zweifelsfrei und auch nicht so wahrscheinlich ist, dass eine Weiterbeschäftigungsverfügung nach dem Gebot der Effektivität und der Ausgewogenheit des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich ist.
7. Der für eine Weiterbeschäftigungsverfügung gemäß § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund kann jedenfalls nur bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren anerkannt werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAD-08921
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