1. Zur Vermeidung einer betriebsbedingten Beendigungskündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen freien anderen Arbeitsplatz anzubieten, der sich für ihn eignet, und zwar bei verschlechterten Vertragsbedingungen im Wege der Änderungskündigung (Grundsatz der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung).
2. Die Grenzen dieser Obliegenheit werden nicht durch Zumutbarkeitserwägungen, sondern durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestimmt. Der Arbeitnehmer selbst entscheidet deshalb in der Regel, welche Arbeitsbedingungen für ihn zumutbar sind. Eine Ausnahme besteht, wenn die Bedingungen für die alternative Beschäftigungsmöglichkeit gemessen am ursprünglichen vertraglichen sowie am wirtschaftlichen und sozialen Status des Arbeitnehmers schlechterdings nicht in Betracht kommen.
3. Nach diesen Grundsätzen hat der in einem kleinen Hotel auf einer Insel mit Saisongeschäft langjährig als Chefkoch beschäftigte Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber nach dem Wegfall der Stelle eine auf Monate befristete Tätigkeit als Jung- bzw. Beikoch mit der Hälfte seiner bisherigen vertraglichen Bezüge anbietet.
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAD-08915
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