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LAG München Beschluss v. - 4 TaBV 61/06

Gesetze: DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3; DrittelbG § 2 Abs. 1; DrittelbG § 2 Abs. 2

Leitsatz

1. Die Wahl eines Arbeitnehmervertreters zum Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens, das selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt, durch die Arbeitnehmer des beherrschten Unternehmens gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 und Abs. 2 DrittelbG ist nicht nichtig (entgegen BAG, B. v. , AP Nr. 7 zu § 76 BetrVG (1952), zur früheren Rechtslage).

2. Die Regelungen zum Beherrschungsvertrag in §§ 18 und 291 AktG finden (insoweit) unabhängig von der Rechtsform des herrschenden und des beherrschten Konzernunternehmens Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-08894

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