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LAG Niedersachsen Urteil v. - 4 Sa 647/08

Gesetze: MTArb § 29; TVöD § 8

Leitsatz

Die Berechnung der Zeitspanne von mindestens 13 Stunden gemäß § 7 Abs. 2 TVöD ist nach den konkreten Schichtdiensten zu bemessen, zwischen denen sich der Wechsel vollzieht. Eine Durchschnittsberechnung wie in §33a BAT scheidet aus.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NAAAD-08844

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