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LAG München Beschluss v. - 3 TaBV 63/03

Gesetze: BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10

Leitsatz

1. Für einen Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs.2 S,1 BetrVG reicht es aus, wenn sich nach der Sachlage Aufgaben des Betriebsrats möglicherweise stellen und dies nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

2. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gem. § 80 Abs.2 S.2 BetrVG nur solche Unterlagen - z.B. Listen oder Tabellen - zur Verfügung stellen, die er selbst hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-08762

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