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LAG München Beschluss v. - 3 Ta 211/07

Gesetze: ZPO § 707; ZPO § 766; ZPO § 793; ZPO § 845

Leitsatz

1. Entscheidungen des Prozessgerichts nach § 769 Abs.1 ZPO über die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen (hier: Vorpfändung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 845 ZPO) sind in analoger Anwendung von § 707 Abs.2 Satz 2 ZPO unanfechtbar.

2. Wenn das Prozessgericht eine nach § 845 vorgenommene Vorpfändung im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 769 Abs.1 ZPO aufhebt, geriert es sich nicht unzulässigerweise als Vollstreckungsgericht.

3. Hebt das Arbeitsgericht eine Vorpfändung durch einstweilige Anordnung gem. § 769 ZPO auf, hat es die Rechtswegszulässigkeit nicht verkannt.

Fundstelle(n):
DAAAD-08749

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