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LAG Niedersachsen Urteil v. - 3 Sa 990/05

Gesetze: KSchG § 11 S. 1 Nr. 2; BGB § 615 S. 2

Leitsatz

Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und nimmt der Arbeitnehmer diese nicht unter Vorbehalt an und entfaltet keine Initiative, um bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu den angebotenen geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden, greift die Anrechnungsregelung des § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG ein. Ein weiteres ausdrückliches Angebot zur Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
TAAAD-08748

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