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LAG München Urteil v. - 3 Sa 689/06

Gesetze: BetrAVG § 1; BGB § 611

Leitsatz

1. Sagt der Arbeitgeber Arbeitnehmern im Wege der Gesamtzusage Leistungen widerruflich zu, kann auch der Widerruf durch Gesamtzusage erfolgen.

2. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie in einer Weise bekannt gemacht werden, die den Arbeitnehmern typischerweise eine Kenntnisnahme ermöglichen. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die betroffenen Arbeitnehmer kommt es nicht an. (im Anschluss an Az 3 AZR 583/04)

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAD-08729

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