1. Ein Arzt ist nicht allein deshalb in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA eingruppiert, weil er ausdrücklich zum Oberarzt bestellt wurde. Vielmehr müssen die in der Protokollerklärung zu § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
2. Die genannte Protokollerklärung stellt nicht lediglich eine Auslegungsregel für Fälle dar, in denen eine ausdrückliche Bestellung oder Ernennung zur Oberärztin / zum Oberarzt nicht erfolgt ist.
3. Zu den Begriffen der "medizinischen Verantwortung", der "selbständigen Teil- oder Funktionsbereiche" und der "ausdrücklichen Übertragung" im Sinne der genannten Protokollerklärung.
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAD-08712
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