1. Ist die ordentliche Kündigung individual- oder kollektivrechtlich ausgeschlossen, muss der Arbeitgeber zur Vermeidung einer beabsichtigten betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist mit allen zumutbaren Mitteln die Weiterbeschäftigung des unkündbaren Arbeitnehmers versuchen und ggf. auch durch zumutbarte organisatorische Maßnahmen einen anderen Arbeitsplatz freimachen.
2. Ist die Weiterbeschäftigung nicht unmöglich oder unzumutbar, stehen jedoch weniger geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung als Arbeitnehmer vorhanden sind, muss der Arbeitgeber hinsichtlich der Frage, welche Arbeitnehmer auf den verbleibenden Arbeitsplätzen weiterbeschäftigt werden sollen, eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen.
3. Dabei darf er die Unkündbaren nur einbeziehen, wenn die Beschränkung der Auswahl auf die ordentlich Kündbaren zu unzumutbaren Ergebnissen führen würde. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, die Unkündbaren seien in die Auswahl einzubeziehen, weil dies die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur oder Leistungsgesichtspunkte geböten, hat er darzulegen, dass diese Gesichtspunkte bei Abwägung der betrieblichen Interessen gegen die sozialen Belange des unkündbaren Arbeitnehmers überwiegen.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAD-08700
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