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LAG München Beschluss v. - 2 TaBV 83/07

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157; BGB § 328

Leitsatz

1. Die Regelung in einem anlässlich eines Betriebsübergangs geschlossenen Personalüberleitungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber, dass sich die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den jeweiligen Regelungen eines bestimmten Tarifvertrages ergeben (dynamische Verweisung), begründet keine unmittelbaren Rechte der Arbeitnehmer, sondern stellt einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter dar.

2. Die einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist aus Gründen des Vertrauensschutzes im Sinne der früheren Rechtsprechung des BAG zur "Gleichstellungsabrede" auszulegen, wenn die Klausel bis vereinbart wurde (anders BAG).

Fundstelle(n):
GAAAD-08654

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