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LAG Nürnberg Beschluss v. - 2 Ta 109/05

Gesetze: GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2

Leitsatz

Auch nach der neuen Regelung des § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG streitwertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen. Entgegen = LAGE § 12 Streitwert Nr. 119 b ist nicht zwischen Auflösungsantrag und Abfindungsbetrag bei der Streitwertfestsetzung zu unterscheiden.

Fundstelle(n):
YAAAD-08635

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