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LAG München Urteil v. - 2 Sa 33/07

Gesetze: TVÜ-VKA § 5

Leitsatz

Sind beide Ehegatten orts- oder familienzuschlagsberechtigt, so fließt grundsätzlich nur die Stufe 1 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt des in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten ein. Das gilt auch, wenn die Ehe des übergeleiteten Beschäftigten kurz nach dem Inkrafttreten des TVöD geschieden wird und selbst dann, wenn das Scheidungsurteil vor dem verkündet und dem Arbeitgeber bekannt, aber erst danach rechtskräftig wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAD-08603

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