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LAG München Urteil v. - 2 Sa 316/06

Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 S. 2

Leitsatz

Nach behaupteter mündlicher Vereinbarung über wesentliche Fragen des Arbeitsverhältnisses und eine Befristung schließen die Parteien einen umfassenden schriftlichen Arbeitsvertrag, ebenfalls mit einer Befristungsabrede. Es besteht Streit darüber, ob die Befristungsabrede nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam ist (§§ 14 Abs. 4, 16 S. 2 TzBfG) oder deshalb, weil vor der schriftlichen Vereinbarung der Befristung wegen des Formmangels schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-08602

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