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LAG München Urteil v. - 2 Sa 1234/05

Gesetze: EuGVVO Art. 60

Leitsatz

Es geht um die Frage, ob ein Verein mit satzungsmäßigem Sitz in Österreich seine Hauptverwaltung in München hat und die Aufgaben der Hauptverwaltung durch eine juristische Person in München wahrgenommen werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-08584

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