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LAG Niedersachsen Urteil v. - 16 Sa 592/03

Gesetze: BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 2; BGB § 613 a

Leitsatz

1. Bei einem zeitlichen Abstand mehrerer befritster Verträge nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz von ca. 1/2 Jahr müssen besodnere zusätzliche Umstände hinzutretten, um einen engen sachlichen Zusammenhang zu bejahen.

2. Ein Betriebsübergang einer Abteilung des Jugendamtes auf eine private Einrichtung liegt auch dann vor, wenn die Mitarbeiterin wegen Fortbestehens des befristeten Arbeitsvertrages zunächst im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in dieser Einrichtung arbeit und erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dieser einen Arbeitsvertrag schließt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-08547

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