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LAG Niedersachsen Urteil v. - 16 Sa 289/07

Gesetze: KSchG § 1

Leitsatz

Die Bildung von Altersgruppen in einem Interessenausgleich mit Namensliste ist grundsätzlich auch unter Geltung des AGG zulässig. Es bedarf auf den Betrieb bezogener Gründe für die Bildung der Altersgruppen. An den Sachvortrag dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
CAAAD-08531

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