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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 15 TaBV 75/03

Gesetze: BetrVG § 25 Abs. 2; BetrVG § 27; BetrVG § 28

Leitsatz

Der Betriebsrat braucht bei der Bildung von Ausschüssen nach § 28 Ab.s 1 Satz 1 BetrVG keine Ersatzmitglieder zu wählen. Eine Ersatzmitgliedschaft ergibt sich nicht ohne weiteres aus einer entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 2 BetrVG. Es fällt in die Gestaltungsfreiheit des Betriebsrates, ob und wie der auf ein Absinken der Zahl de Mitglieder eines Arbeitsausschusses reagiert. Es ist ihm unbenommen, den Ausschuss neu zu konstituieren und dabei die Zahl seiner Mitglieder neu festzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-08492

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