Gesetze: Kraftfahrer TV Bund § 3 Abs. 4; Protokollnotiz Nr. 2
Leitsatz
Aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 4 S. 1 Kraftfahrer TV Bund in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 2 S. 1 zu dieser Vorschrift folgt, dass jeder Tag einer Dienstreise, die nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat, pauschal mit 12 Stunden anzusetzen ist. Der Pauschalansatz ergibt sich aus § 3 Abs. 4 S. 1. Und in der Protokollnotiz Nr. 2 dazu ist definiert, wann eine "mehrtägige Dienstreise" im Sinne von § 3 Abs. 4 S. 1 vorliegt.
Die Dauer der Dienstreise oder etwa die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung während der Dienstreise spielen dabei keine Rolle. Ein Ansatzpunkt dafür, dass eine mehrtägige Dienstreise nur dann vorliege, wenn sie pro Tag mehr als 8 Stunden andauere findet sich im Tarifvertrag oder in der Protokollnotiz nicht. Ebenso wenig findet sich ein Anhaltspunkt für die Auffassung der Beklagten, dass zwar der Definition der mehrtägigen Dienstreise in der Protokollnotiz gefolgt werden könne, jedoch der pauschale Ansatz von 12 Stunden nach § 3 Abs. 4 S. 1 Kraftfahrer TV Bund nur dann möglich sei, wenn die Mindestdienstzeit 8 Stunden pro Tag betragen habe.
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAD-08463
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