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LAG Niedersachsen Urteil v. - 13 Sa 855/03

Gesetze: TVG § 4 Abs. 4; BGB § 242

Leitsatz

Ein Mahnbescheidantrag, der versehentlich nicht beim Arbeitsgericht eingeht, sondern dem Beklagten zugeht, wahrt nicht die Frist für die gerichtliche Geltendmachung einer vertraglichen Verfallfrist. Den Beklagten trifft keine Rechtspflicht, den Gegner auf die fehlerhafte Zustellung hinzuweisen. Die Berufung auf die Verfallfrist verstößt deshalb nicht gegen Treu und Glauben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAD-08453

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