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LAG Niedersachsen Urteil v. - 13 Sa 640/08

Gesetze: TVöD Anhang zu § 9 A.; TVöD § 9 Abs. 2

Leitsatz

1. Im Anwendungsbereich des Anhangs zu § 9 A. TVöD bedarf die Anordnung von Bereitschaftszeiten keiner einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 9 Abs. 2 TVöD findet keine Anwendung.

2. Der Arbeitgeber kann nach Anhang zu § 9 A. TVöD ohne konkrete zeitliche Festlegung Bereitschaftszeiten anordnen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-08446

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