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LAG Niedersachsen Urteil v. - 13 Sa 1765/03

Gesetze: BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe; BGB § 242; GG Art. 12; GG Art. 6

Leitsatz

1. Rückzahlungsvereinbarungen für Ausbildungskosten müssen nach Grund und Umfang eindeutig ausgestalltet sein. Genügt die Klausel diesen Anforderungen nicht, lässt sie zur Berücksichtigung von Elternzeit mehrere Auslegungen zu, ist die für den Arbeitgeber ungünstige Auslegung maßgebend.

2. Es widerspricht den in Art. 6 GG enthaltenen Wertungen, die Bindungsdauer der Rückzahlungsvereinbarung um die Elternzeit zu verlängern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
ZAAAD-08425

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