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LAG Niedersachsen Beschluss v. - 13 Sa 1471/02

Gesetze: ZPO § 148; BerzGG § 18; VwVfG § 36 Abs. 2; VwGO § 80

Leitsatz

1. Hängt die Wirksamkeit der Kündigung allein von der Bestandskraft der Zustimmungserklärung des Gewerbeaufsichtsamtes ab, kann das Kündigungsschutzverfahren nach § 148 ZPO ausgesetzt werden.

2. Nebenbestimmung der Zustimmungserklärung können nur im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft werden.

3. Aus der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs folgt nicht die Unwirksamkeit der Kündigung.

Fundstelle(n):
BAAAD-08420

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