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LAG Niedersachsen Urteil v. - 13 Sa 1385/04

Gesetze: VwVfg § 56 Abs. 1; BGB § 315

Leitsatz

1. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Nebenabrede - Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis, Gewährleistung beamtenähnlicher Versorgung und Gehaltskürzung - ist so auszulegen, dass die Gehaltskürzung Gegenleistung für die gewährleistete Versorgungsanwartschaft ist.

2. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht nicht.

3. Die Nebenabrede verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und entspricht den Anforderungen des § 315 BGB.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAD-08419

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