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LAG Niedersachsen Urteil v. - 12 Sa 125/08

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157

Leitsatz

Einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahmeklauseln sind aus Gründen des Vertrauensschutzes nur dann als "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Rechtsprechung des 4. Senats auszulegen, wenn sie vor dem vereinbart wurden.

Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung der Bezugnahmeklausel im Zeitraum zwischen der letzten die Auslegung als Gleichstellungesabrede betätigenden Entscheidung des 4. Senats vom (4 AZR 331/02) und der die Änderung der Rechtsprechung ankündigenden Entscheidung vom (4 AZR 536/04) erfolgt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-08391

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