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LAG München Urteil v. - 11 Sa 919/04

Gesetze: VerTV-G § 7 Abs. 1; ATV-K § 39 Abs. 4

Leitsatz

1. § 7 Abs. 1 VerTV-G hat ab dem keine Geltung mehr, weder unmittelbar noch mittelbar über § 16 ATV-K.

2. Aus § 39 Abs. 4 ATV-K i.V.m. seiner Anlage 5 ("Altersvorsorgeplan 2001") ergibt sich kein Recht des Arbeitgebers zum Vergütungseinbehalt, um den Arbeitnehmer an den Aufwendungen für die Altersversorgung zu beteiligen.

3. Auch Satzungsbestimmungen der Bayerischen Versorgungskammer können keine Grundelage für einen solchen Einbehalt bilden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-08367

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