Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LAG Niedersachsen Urteil v. - 11 Sa 1397/07

Gesetze: BetrVG § 102

Leitsatz

1. Auch bei einer beabsichtigten Kündigung wegen unzureichender Leistungen vor Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten sind vollständige Angaben über die persönlichen und sozialen Daten des Arbeitnehmers unverzichtbare Informationen, die dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 2 Satz 3 NdsPersVG mitzuteilen sind. Die Unvollständigkeit dieser Angaben führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.

2. Allein die Tatsache, dass der stellvertretende Vorsitzende des Personalrats am Auswahlverfahren bei der Einstellung des Arbeitnehmers persönlich beteiligt war, ersetzt nicht die Angabe dieser Daten im Verfahren zur Beteiligung des Personalrats wegen einer beabsichtigten Kündigung vor Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten.

3. Liegen bei der Information des Personalrats mehrere Unzulänglichkeiten vor, die jeweils für sich genommen rechtlich unerheblich wären, können diese Mängel insgesamt doch ein solches Gewicht erreichen, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats nicht mehr gegeben ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-08318

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen