1. Auch bei einer beabsichtigten Kündigung wegen unzureichender Leistungen vor Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten sind vollständige Angaben über die persönlichen und sozialen Daten des Arbeitnehmers unverzichtbare Informationen, die dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 2 Satz 3 NdsPersVG mitzuteilen sind. Die Unvollständigkeit dieser Angaben führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
2. Allein die Tatsache, dass der stellvertretende Vorsitzende des Personalrats am Auswahlverfahren bei der Einstellung des Arbeitnehmers persönlich beteiligt war, ersetzt nicht die Angabe dieser Daten im Verfahren zur Beteiligung des Personalrats wegen einer beabsichtigten Kündigung vor Ablauf von 6 Beschäftigungsmonaten.
3. Liegen bei der Information des Personalrats mehrere Unzulänglichkeiten vor, die jeweils für sich genommen rechtlich unerheblich wären, können diese Mängel insgesamt doch ein solches Gewicht erreichen, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats nicht mehr gegeben ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAD-08318
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