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LAG Niedersachsen Urteil v. - 11 Sa 1114/05

Gesetze: RTV Gebäudereinigerhandwerk § 7

Leitsatz

Nach § 7 Ziff. 3.1.1. des ab geltenden Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk ist für die Eingruppierung maßgeblich auf die überwiegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Auch ein Gebäudereiniger mit abgeschlossener Berufsausbildung hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 7, wenn die von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten (hier: Glasreinigung) nicht Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-08306

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