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LAG München Beschluss v. - 10 Ta 493/05

Gesetze: ZPO § 888

Leitsatz

1. Aus einem Urteil auf Weiterbeschäftigung zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen ist eine Zwangsvollstreckung unzulässig, wenn über den Inhalt der Bedingungen zwischen den Parteien gerade Streit besteht.

2. Führt ein Arbeitgeber eine Organisationsmaßnahme tatsächlich durch, die zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führt, wird ihm die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers zu den bisherigen Arbeitsbedingungen unmöglich. Eine Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungsurteil kommt in diesem Fall nicht mehr in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAD-08295

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