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LAG München Beschluss v. - 10 Ta 252/03

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 1

Leitsatz

1. Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung sind auch dann erstattungsfähig, wenn diese anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet hat.

2. Dies gilt auch für die Teilnahme an einer Verhandlung, die das Revisionsgericht angeordnet hat.

Fundstelle(n):
PAAAD-08288

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