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LAG München Urteil v. - 10 Sa 902/06

Gesetze: ZPO § 136 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2; ZPO § 261 Abs. 2; ZPO § 296 a; ZPO § 297; BGB §§ 145 ff.; BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 48; SGB III § 49; SGB III § 50

Leitsatz

1. Wird in einem Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Arbeitsgericht eingeht, die Klage erweitert, ist dies vom Arbeitsgericht nicht zu berücksichtigen und im Urteil nicht zu behandeln.

2. Einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines "sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses" fehlt jedenfalls dann ein Feststellungsinteresse, wenn gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage erhoben wird.

3. Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages ist noch nicht bewiesen, wenn zwar unstreitig Dienste geleistet und auch Zahlungen dafür erbracht wurden, die Parteien dabei aber unstreitig eine Trainingsmaßnahme bei der Agentur für Arbeit beantragt haben, die Rechtsgrundlage der erbrachten Zahlungen unterschiedlich dargestellt wird und der Kläger mehrfach widersprechende Darstellungen für die tatsächlich erbrachten Zahlungen angibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAD-08270

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