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LAG Niedersachsen Urteil v. - 10 Sa 405/04

Gesetze: BAT § 54 Abs. 2; BAT § 55 Abs. 2 Ua. 1 S. 2

Leitsatz

1. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine befristete außerordentliche Änderungskündigung aus wichtigem Grund nach § 55 Abs. 2 Ua. 1 S. 2 BAT ist, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Weiterbeschäftigung des ordentlich unkündbaren Angestellten zu den bisherigen Vertragsbedingungen zwingend ausgeschlossen ist.

2. Der öffentliche Arbeitgeber muss aber daher vor Ausspruch einer derartigen Änderungskündigung prüfen, ob eine Versetzung auf einen freien, für den Unkündbaren geeigneten, gleichwertigen Arbeitsplatz möglich ist, oder das Freiwerden einer solchen Stelle im Rahmen der normalen Fluktuation absehbar ist und die Stelle wieder besetzt werden soll oder ob eine derartige Stelle durch Umsetzung anderer Arbeitnehmer oder andere Arbeitsverteilung frei gemacht werden kann. Dabei hat der Arbeitgeber seinen gesamten Geschäftsbereich in diese Prüfung einzubeziehen.

3. Der öffentliche Arbeitgeber ist auch verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung nach§ 55 abs. 2 Ua. 1 S. 2 BAT einem kündbaren Arbeitnehmer eine Beendigungskündigung oder eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn nur so ein gleichwertiger Arbeitsplatz, den der unkündbare Angestellte ausfüllen kann, freigemacht werden kann. Die Pflicht zur Freikündigung besteht jedoch nicht, wenn zwar ein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden ist, der mit einem kündbaren Angestellten besetzt ist, der Unkündbare diesen Arbeitsplatz aber nur nach vorheriger Umschulung oder Fortbildung ausfüllen kann. Andernfalls wäre die vom öffentlichen Dienst zu verlangende Effizienz des Verwaltungshandelns gefährdet.

4. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, statt Ausspruchs einer Änderungskündigung nach § 55 Abs. 2 Ua. 1 S. 2 BAT für den unkündbaren Angestellten geeignete gleichwertige Stellen zu schaffen oder von der Streichung einer mit einem kw-Vermerk versehen Stelle abzusehen.

5. Der öffentliche Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, vor Ausspruch einer Kündigung nach § 55 Abs. 2 Ua. 1 S. 2 BAT Beschäftigungsmöglichkeiten bei anderen öffentlichen Arbeitgebern, gegebenenfalls im Wege der Personalgestellung, zu prüfen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAD-08247

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